Häufig gestellte Fragen

Über unsere FAQs möchten wir ein paar grundlegende Informationen zu unserer Tätigkeit als Prüfsachverständige bereitstellen. 

Bei der Anzahl an Verordnungen, Vorschriften und Normen kann es manchmal schwer sein, den Durchblick zu behalten. Da kein Objekt wie das andere ist und jede Prüfung ihre eigenen Herausforderungen hat, müssen auch wir als Prüfsachverständige immer mal wieder unser Wissen auffrischen. 

 

Dabei gibt es grundlegendes "Basiswissen", das aus den anerkannten Regeln der Technik (z.B. Normen und Richtlinien) und Verordnungen (Gesetze wie die Bauordnung NRW) besteht. Mit den unten aufgeführten Texten und Links möchten wir in Bezug auf dieses Basiswissen etwas Licht ins Dunkel bringen.

 

Ihre Frage wurde nicht beantwortet? Kein Problem! Melden Sie sich gerne und wir helfen weiter.

Welches Baurecht ist für mein Objekt relevant?

Schon gewusst? Baurecht ist Länderrecht. Spätestens seit der Corona-Pandemie wissen wir, dass jedes Bundesland seine eigenen Gesetze und Bestimmungen hat.

Der Bund macht in diesem Zusammenhang Vorschläge zu Gesetzen, die die Länder in ihr jeweiliges Landesrecht überführen können.

Ähnlich verhält es sich mit dem Baurecht. Jedes Bundesland kann über sein eigenes Baurecht verfügen. Die Vorschläge des Bundes sind dabei über Muster veröffentlicht. Diese Muster bilden die Grundlage der einzelnen Verordnungen der Länder und bieten einen Ausblick auf das zukünftige Baurecht bzw. mögliche Veränderungen. 

Das Baurecht in Nordrhein-Westfalen kann also ein ganz anderes sein als in Bayern. 

Wir als Prüfsachverständige müssen bei unseren Prüfungen das jeweilige Landesbaurecht also immer im Blick haben.

 

In NRW gilt beispielsweise die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018).

Die BauO NRW regelt dabei zum Teil das allgemeine Baurecht. Für welche Objekte gilt die Bauordnung? Welche Begriffe sind relevant? Welche Schutzziele gilt es beim Bauen zu beachten? Wie können Bauprodukte und Bauarten eingesetzt werden?

All diese Dinge und vieles mehr werden in der BauO NRW geregelt bzw. sind dort beschrieben.

 

Welche Verordnungen für Ihr Objekt anzuwenden sind, können Sie in der Baugenehmigung für Ihr Objekt nachlesen. In den darin enthaltenen Bestimmungen kann auch ein Brandschutzkonzept aufgeführt sein, das die Objekteingenschaften und die Anforderungen an sicherheitstechnische Anlagen beschreibt. 

 

Im Rahmen unserer Tätigkeit sind diese beiden Dokumente (Baugenehmigung und Brandschutzkonzept) Teil der Bewertungsgrundlage unserer Prüfungen und sollten spätestens bis zum Prüftermin vorgelegt werden können.

 

Für Ihr Objekt existiert kein Brandschutzkonzept? Das kann gut sein. Erst nach dem Flughafenbrand in Düsseldorf im Jahr 1996 hat sich der Umgang mit bzw. die Notwendigkeit von Brandschutzkonzepten grundlegend geändert. Außerdem kann es sein, dass in Ihrem Bundesland der Umgang mit Brandschutzkonzepten anders geregelt ist als in NRW.

 

Prüfung? Warum?

Warum muss ich mein Objekt bzw. meine technische Anlage durch einen Prüfsachverständigen prüfen lassen?

 

So vielseitig wie das Leben selbst sind auch unsere Gebäude, die wir für die Bewältigung unseres Alltags brauchen.

Vom kleinen Back-Shop bis hin zum 20-stöckigen Hochhaus gibt es Gebäude für verschiedenste Anwendungen.

Grundsätzlich muss dabei nicht jedes Gebäude bzw. die technischen Anlagen darin durch einen Prüfsachverständigen geprüft werden. 

Die Prüfpflicht hängt stark mit der Anwendung und der Größe des Gebäudes zusammen. In diesem Zusammenhang spricht man von sogenannten Sonderbauten. Ist ein Gebäude besonders groß oder kann viele Menschen versammeln, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es sich um einen Sonderbau handelt. 

 

Für welche technischen Anlagen Prüfungen notwendig sein können, regelt in NRW u.a. die Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW).

 

Die PrüfVO NRW beschreibt zum Beispiel, dass für folgende Objekte bzw. Gebäudearten Prüfungen durchgeführt werden müssen:

1. Verkaufsstätten

2. Versammlungsstätten 

3. Krankenhäuser

4. Beherbergungsstätten

5. Hochhäuser

6. Mittel- und Großgaragen

7. Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 500 m² Brutto-Grundfläche in einem Gebäude

8. allgemeinbildende und berufsbildende Schulen

9. Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr 

als 2 000 m²

10. Messebauten und Abfertigungsgebäude von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 m²

11. sonstige bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung

 

Ab wann z.B. Verkaufsstätten oder Beherbergungsstätten geprüft werden müssen, ist dabei aber noch von der jeweiligen Größe der Objekte abhängig.

Aufschluss bietet die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO).

 

Wann und wie oft müssen meine Anlagen geprüft werden?

In welchen Abständen die Prüfungen durchzuführen sind, können Sie auch der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW entnehmen.

 

Dabei müssen die Anlagen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens der Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden.

Und das:

1. Bei der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme als Erstprüfung und

2. in den übrigen Fällen als wiederkehrende Prüfung.

Die wiederkehrenden Prüfungen sind seit der letzten Prüfung in Zeiträumen von nicht mehr als

    1. drei Jahren für Anlagen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 (PrüfVO NRW) und

    2. sechs Jahren für Anlagen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 bis 11 (PrüfVO NRW) zu veranlassen.

Die Nummerierung entspricht dabei der der bereits aufgeführten Anlagen.

 

Habe ich eine wesentliche Änderung an meiner Anlage durchgeführt und muss dadurch eine Prüfung durchführen lassen?

Leider ist der Begriff "wesentliche Änderung" im Baurecht nicht genau definiert. Bei der Beantwortung dieser Frage helfen wir Ihnen  gerne persönlich weiter.

Im Zweifelsfall können Sie sich auch bei Ihrer zuständigen Baufaufsichtsbehörde informieren. 

Welche meiner Anlagen müssen geprüft werden?

Welche technischen Anlagen und in welchem Umfang diese Anlagen zu installieren sind, regelt in NRW die  Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO).

Um herauszufinden, welche Anlagen einer Prüfung zu unterziehen sind, muss wiederum die Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten (Prüfverordnung - PrüfVO NRW) herangezogen werden.

Folgende sicherheitstechnischen Einrichtungen müssen nach der PrüfVO NRW geprüft werden:

1. CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen

2. ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen

3. lüftungstechnische Anlagen

4. maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen

5. Druckbelüftungsanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen

6. maschinelle Rauchabzugsanlagen

7. Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen

8. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen

9. elektrische Anlagen

- in Krankenhäusern nur elektrische Anlagen, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen

- in Hochhäusern wiederkehrend nur die elektrischen Anlagen außerhalb von Wohnungen

- in Garagen nur elektrische Anlagen in geschlossenen Großgaragen und

- in den übrigen Gebäuden gemäß Satz 1 der PrüfVO NRW alle elektrischen Anlagen

10. natürliche Rauchabzugsanlagen und

11. ortsfeste, nicht-selbsttätige Feuerlöschanlagen

Für die Anlagen der Nr. 7, 8 und 9 bieten wir Ihnen gerne Prüfleistungen an. Für alle anderen Anlagen vermitteln wir Ihnen gerne einen Ansprechpartner einer anderen Organisation.

Wie geht es weiter?

Um unsere Qualität auf einem konstant hohen Level zu halten, versuchen wir in regelmäßigen Abständen an unseren Themen der FAQs zu arbeiten.

 

Schauen Sie deswegen gerne regelmäßig vorbei, um sich über Updates zu informieren oder schlagen Sie uns Themen vor, über die Sie gerne mehr wissen möchten.

Relevante Normen und Richtlinien 

Bei der Errichtung von technischen Anlagen sind eine Vielzahl von Normen und Richtlinien zu beachten.

 

Durch Gremien aus Experten der jeweiligen Fachrichtungen werden diese dann regelmäßig an den aktuellen Stand der Technik angepasst.

 

Es gibt also nicht nur eine Vielzahl an Vorschriften, sondern auch unterschiedliche Stände aus verschiedenen Erscheinungsjahren.

 

Welche Normen und Richtlinien Sie bei Ihren Anlagen anwenden müssen, hängt stark mit dem Baujahr Ihrer Anlage zusammen. Entscheidend ist hier das Datum Ihrer Baugenehmigung. Ihre Anlagen sind also nach dem damals geltenden Recht zu beurteilen.

 

Aufpassen muss man bei Nutzungsänderungen oder Nachträgen zur ursprünglichen Baugenehmigung. Sollte beispielsweise zu einer Nutzungsänderung mit umfassenden Baumaßnahmen eine neue Baugenehmigung ausgestellt worden sein, kann es sein, dass sich damit auch der Stand der anzuwendenden Normen und Richtlinien aktualisiert.

 

Für den Stand der Normen für z.B. Sicherheitsbeleuchtungs-, Sicherheitsstromversorgungs-, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen bietet der Anhang 14 der aktuellen Veröffentlichung der  Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen eine gute Übersicht.

 

Entscheidend sind allerdings auch die Angaben in ihrem Brandschutzkonzept.

 

 

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